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K 15/6

SV: B gibt das Geld des A dem C, im eigenen Namen als Darlehen und erhält ein Pfand.

B: Der Pfandgläubiger A sichert seine Forderung durch ein dingliches Pfandrecht. Dabei sind 3 Vorraussetzungen nötig.
1. Es muss eine Forderung bestehen, die gesichert werden soll, für den Pfandgläubiger.
2. Der Schuldner muss Eigentümer der Pfandsache oder Verfügungsbefugter sein.
3. Pfandgläubiger und Schuldner müssen eine Vereinbarung treffen, dass die Pfandsache für die Forderung des Pfandgläubiger verpfändet werden soll. Diese Vereinbarung nennt man Conventio Pignoris (sachenrechtliches Verfügungsgeschäft.)

Sind diese 3 Vorraussetzungen erfüllt kommt das dingliche Pfandrecht des Gläubigers zustande. B kann A nicht die Pfandklage verschaffen, da B der Pfandgläubiger ist und die Conventio Pignoris mit C abgeschlossen hat. B kann gegen C eine Pfandklage gelten machen, sobald C das Darlehen nicht zurückzahlt.

K 15/1

SV: A mietet eine Wohnung und bringt Wertgegenstände hinein, zahlt dem Vermieter V die Miete nicht.

B: Hier handelt es sich um ein Pignus Tacitum ( Pfandrechte ohne Pfandvereinbarung )
Bei der Miete einer Wohnung gelten die eingebrachten Sachen ( Invecta Illata ) des A als stillschweigend dem V verpfändet. Dem V steht bei Nichtzahlung ein Perklusionsrecht zur Verfügung. Er darf die Wertgegenstände eigenmächtig beschlagnahmen und muss keine Klage anstellen, um Besitz an den Wertgegenständen zu erhalten und sie verwerten zu können. M kann per Interdictum de Migrando die beschlagnahmten Wertgegenstände geltend machen, wenn das Pfandrecht durch Bezahlung erloschen ist.

K 15/2

SV: V verpachtet P ein Landgut.

B: Wenn ein landwirtschaftliches Grundstück verpachtet wird, gelten die Früchte als stillschweigend dem Verpächter V verpfändet (Pignus Tacitum). P erwirbt erst durch Perceptio Eigentum an den Früchten, vorher standen sie im Eigentum des V, der das Pfandrecht an den Früchten erst mit durch Perceptio des V erhält. V hat, um sein Pfandrecht geltend zu machen, kein Perklusionrecht, sondern eine Vindicatio Pignoris geltend zu machen. Falls P Wertsachen (Invecta Illata) auf das Grundstück transferiert unterliegen sie nicht dem Pignus Tacitum, sie müssen außerordentlich verpfändet werden.
Falls P die Früchte heimlich wegschafft, oder die noch nicht abgetrennten Früchte an F verkauft, begeht er ein Furtum, (dadurch scheitert auch der derivative Eigentumserwerb des F ,keine Iusta Causa vorhanden ). V kann die Früchte durch eine Actio Furti geltend machen.

K15/3

SV: A gibt B eine Sache, die in seinem Eigentum steht, als Pfand, die mit einem Ususfructus belastet ist.

B: Die verpfändete Sache erfährt durch den Nießbrauch eine Wertminderung, es bleibt ergo nur noch ein Restwert. Jedoch erfährt die verpfändete Sache mit dem Tod des Ususfructus eine Wertseigerung. Mit dem Tod des Usufructus erhält B die gesamte Sache als Pfand. B hat nun die Möglichkeit die Sache vollkommen zu verwerten, falls A nicht zahlt. Jedoch kann B nur seinen Gläubigeranteil beanspruchen, den Überschuss muss B dem A restituieren.

K 15/4

SV1: A verpfändet ein Haus an B.
SV2: A verpfändet ein Grundstück an B.

B: In beiden Fällen wird eine einheitliche Sache verpfändet, das Haus samt Grundstück. Es gilt der Grundsatz Superficies Solo Cedit. Nur das Haus allein kann nicht verpfändet werden, da es eine Nebensache ist und ohne die Hauptsache (Grundstück) nicht bestehen kann.

K 16/3

SV: S verkauft die Pfandsachen des G, ohne Zustimmung des G.

B: Damit S die Pfandsachen verkaufen kann, muss S sie in seiner Gewalt haben. Es ist wahrscheinlich dass S die Pfandsachen von G als Praekarium erhalten, oder sich ihrer per Dienstahl bemächtigt hat. Unbefugter Gebrauch der Pfandsachen stellt ein Furtum dar. Falls G die dingliche Klage gegen S anstrengt, darf die Entschädigung den Wert der Schuld nicht übersteigen. (Bei Dritten hingegen ist der volle Wert zu leisten, da der Gläubiger den Schuldner per Superfluum den Überschuss zu restituieren hat.) Bei der dinglichen Klage stehen G 3 Varianten zu Verfügung, die actio pignaris in rem, die vindicatio pignaris und die actio serviana.
(Unsicher !!!) Als 2. Variante hat G die Actio Pigneraticia in personam zur Verfügung. G hat damit Anspruch auf Schadenersatz.

Frage: Was wenn S Pfandsachen an E verkauft und mit dem Erlös seine Schuld bei G tilgt. ?
Ich denke es würde den derivativen Eigentumserwerb des E im nachhinein heilen.

K 16/2

SV: A gibt B einen Kredit von 10 Goldstücken und erhält 2 Sklaven als Pfand. 1 Sklave wird von D gestohlen.

B: Auch wenn ein Sklave allein 10 Goldstücke wert ist und die Pfandsache daher noch gesichert ist, hat D ein Furtum begangen. Denn mit 2 Sklaven als Pfand hat A eine höhere Sicherheit gegen Wertminderungen (Wenn 1 Sklave sich den Fuß bricht oder stirbt, ergo weniger oder nichts mehr wert ist). Gegen D hat A die Actio Furti zur Verfügung.

K 16/1

SV1: A verpfändet eine Sache an B. C stiehlt sie von B.
SV2: A verpfändet eine Sache an B. A stiehlt sie von B.
SV3: A verpfändet eine Sache an B. B stiehlt sie von A.

B1: Sowohl A und B gelten hier als geschädigt, wobei B in der schlechteren Position ist, denn B haftet, wenn ein Furtum durch einen 3. erfolgt ist. A steht die actio furti zur Verfügung, B die actio furti und die actio pignaris in rem.
B2: Hier schädigt der Eigentümer A den Gläubiger B. B kann die Pfandsache von jedem herausverlangen (B hat eine actio furti gegenüber A), jedoch muss er sie zuerst in seine Potestas bringen, um sie zu veräußern und muss den Überschuss an A zurückgeben.
B3: Hier schädigt der Gläubiger B den Eigentümer A. Dieser kann durch eine actio furti die Sache B gegenüber geltend machen.
das...
...kannst du auswendig? Ich hab mich beim lesen in der Zeile verwirrt und hab's ned gemerkt...
wie geht's eigtl mit den Prüfungen voran?
-- [frakd] 
 

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